Wehrgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
BG
Paragraph 16
20.06.1990
31.12.1992
WG
43/01 Wehrrecht allgemein
Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
22.06.2023
10005724
NOR12062741
N4199012335J