Absatz eins,Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.
Verwaltungsstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph 51
01.01.1991
31.01.1991