Absatz eins,Wehrpflichtige, die
- Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zum Bund,
- Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
- Ziffer 3in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, Anwendung findet,
stehen, haben an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge. Diese umfassen die den Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei Monate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen; hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.