Absatz einsEin im anderen Vertragsstaat ausgestellter Führerschein wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen, wenn
- Ziffer einsder andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entziehung der Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis ersucht;
- Ziffer 2der andere Vertragsstaat um Übermittlung des Führerscheins zum Zwecke der Vornahme von behördlichen Eintragungen ersucht;
- Ziffer 3auf seiner Grundlage eine Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt wird; der im anderen Vertragsstaat ausgestellte Führerschein darf nur gegen Ablieferung des auf seiner Grundlage ausgestellten wieder ausgehändigt werden;
- Ziffer 4das Recht, den Führerschein zu verwenden, aberkannt wird.