Absatz einsIn unterirdischen Munitionslagern ohne Gefährdungsbereich haben zwischen den Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke nach der Anlage 4, Formel 8 sofern aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird, nach Anlage 4, Formel 9 zu berechnen ist.