Kurztitel

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Text

Wöchentliche und tägliche Dienstzeit

Wöchentliche Dienstzeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die wöchentliche Dienstzeit hat mindestens der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und darf grundsätzlich 45 Stunden nicht überschreiten. Sie ist möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Wenn in die Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Obergrenze der Wochendienstzeit nach Absatz eins bis zum Ausmaß von fünf Stunden überschritten werden.
  3. Absatz 3,Im Falle eines Turnusdienstes kann die zulässige maximale Wochendienstzeit nach Absatz eins bis zum Ausmaß von drei, jene nach Absatz 2 bis zum Ausmaß von zwei Stunden überschritten werden. Die Dienstzeit muß aber innerhalb eines achtwöchigen Zeitraumes so verteilt sein, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins und 2 zulässige maximale Dienstzeit nicht überschreitet.