(2)Absatz 2,Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph 5, erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 3, eingebracht worden wäre, sind anzuhören.