Namensänderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
Paragraph 4
01.07.1988
30.04.1995
Erstreckung der Wirkung auf den Ehegatten
Paragraph 4, Die einem Ehegatten bewilligte Änderung des Familiennamens erstreckt sich auf den anderen Ehegatten, wenn dieser dem Personenkreis des Paragraph eins, Absatz eins, angehört und den gleichen Familiennamen führt. Diese Wirkung ist im Bescheid auszuschließen, wenn dies von einem der Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt und glaubhaft gemacht wird, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.