einen österreichischen Staatsbürger;
Namensänderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
Paragraph eins
01.07.1988
30.04.1995
Antrag auf Namensänderung
Paragraph eins, (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft