Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Text

Paragraph 25 a, (1) Nimmt der Zivildienstleistende an der Verpflegung durch den Bund oder den Rechtsträger der Einrichtung nicht teil, gebührt ihm an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld

  1. Ziffer eins
    in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach Paragraph 11, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, Bundesgesetzblatt Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes, wenn die Einrichtung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung gemäß Paragraph 23 a,, die Nichtteilnahme an der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,
  2. Ziffer 2
    in der doppelten Höhe des in Ziffer eins, genannten Tageskostgeldes für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (Paragraph 23 b, Absatz 2,).
  1. Absatz 2,Kein Verpflegsgeld gebührt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag (Paragraph 28, Absatz 2,).
  2. Absatz 3,Das Verpflegsgeld nach Absatz eins, ist von der Einrichtung ehestens, im Falle der Ziffer 2, jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes, auszuzahlen.