Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
Text
(Verfassungsbestimmung)
§ 12a. (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestätigt wird.Paragraph 12 a, (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und dies vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestätigt wird.
(2)Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.