Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
Paragraph 2
01.12.1988
31.12.1991
Verfassungsbestimmung
Paragraph 2, (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins und 3 und des Paragraph 6, Absatz 5, von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden.