Absatz 2,Kommissionsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Paragraph 52
24.12.1986
31.12.1991
Paragraph 52, (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.