(2)Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Abschnittes des HGG sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die StelleAuf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des römisch sechs. Abschnittes des HGG sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
des im § 41 Abs. 2 letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres unddes im Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres und
des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 10)Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,)