(5)Absatz 5,Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus den in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie zB Familienbesuch, Dienstfreistellung gemäß § 23a bewilligt werden, soweit Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen. In diesen Fällen gebührt den Zivildienstleistenden an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach § 11 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes.Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus den in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie zB Familienbesuch, Dienstfreistellung gemäß Paragraph 23 a, bewilligt werden, soweit Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen. In diesen Fällen gebührt den Zivildienstleistenden an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach Paragraph 11, Absatz 3, Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes.