Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 2, ist über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung oder, wenn sich der Zivildienstleistende außerhalb dieses Ortes aufhält, nach dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)