Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

Paragraph 17, Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

  1. Ziffer eins
    seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
  2. Ziffer 2
    die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
  3. Ziffer 3
    den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.