Absatz 2,In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
- Ziffer einsdie Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 16,)
- Ziffer 2die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17,)