Absatz 2,Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Paragraph 11
24.12.1986
30.11.1988
Paragraph 11, (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen.