(5)Absatz 5,Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission dem Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung der Zivildienstkommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden, so ist bei einer Einberufung
zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach Paragraph 5, Absatz eins, innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -
die Verpflichtung zur Leistung des betreffenden Präsenzdienstes bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission, längstens jedoch bis zwölf Monate nach Einbringung des Antrages, aufgeschoben, in den übrigen Fällen eines Präsenzdienstes hingegen nicht. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 10; BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 6)die Verpflichtung zur Leistung des betreffenden Präsenzdienstes bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission, längstens jedoch bis zwölf Monate nach Einbringung des Antrages, aufgeschoben, in den übrigen Fällen eines Präsenzdienstes hingegen nicht. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,; Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 6,)