Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Beachte

Verfassungsbestimmung

Absatz eins und 6 treten mit Ablauf des 30. November 1988 außer Kraft!

Text

Abschnitt römisch zwei

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 5,)

Paragraph 5, (1) Der Wehrpflichtige, der „tauglich'' zum Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978 befunden wurde, kann aus den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht beantragen. Das Antragsrecht ruht

  1. Ziffer eins
    bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat, nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im Falle der Behebung des Einberufungsbefehles jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,
  2. Ziffer 2
    in den übrigen Fällen des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles und
  3. Ziffer 3
    während eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission (Paragraph 43, Absatz eins,).
Der Antrag ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins a,)
  1. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit des Militärkommandos richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers im Inland. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes ist das Militärkommando Wien zuständig.
  2. Absatz 3,Der Wehrpflichtige hat in seinem Antrag die nach Paragraph 2, Absatz eins, maßgebenden Gründe darzulegen und sich ausdrücklich bereit zu erklären, für den Fall, daß seinem Antrag stattgegeben wird, Zivildienst zu leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.
  3. Absatz 4,Das Militärkommando oder im Stellungsverfahren die Stellungskommission hat innerhalb von zwei Wochen den Antrag an die Zivildienstkommission unter Bekanntgabe des Beschlusses über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)
  4. Absatz 5,Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraphen 24 und 25 des Wehrgesetzes 1978) in geeigneter Weise über das Recht der Befreiung von der Wehrpflicht aus den in Paragraph 2, Absatz eins, erwähnten Gründen zu informieren. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 7,)
  5. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag gemäß Absatz eins, stattgegeben, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten; in diesem Falle ist Paragraph 7, Absatz eins, nicht anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 3,)
  6. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Absatz eins und 6 treten mit Ablauf des 30. November 1988 außer Kraft.

(Artikel römisch sieben, Ziffer 3, der Kundmachung)