Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Paragraph eins
24.12.1986
31.12.1991
Verfassungsbestimmung
Abschnitt römisch eins
Allgemeine Grundsätze
Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.