Kurztitel

Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1985

Text

Artikel 3

Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.