Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1985,
Artikel 3
01.12.1985
Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.