Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,
Paragraph 55
31.07.1985
Erhält das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde, die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, die Gemeinde oder der Gemeindeverband (Paragraph 47,) Kenntnis von Umständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken und die nicht schon nach den Paragraphen 53, oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß sie ihr noch nicht bekannt sind.