Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Paragraph 53,

Der Evidenzstelle ist unverzüglich mitzuteilen

  1. Ziffer eins
    vom Amt der Landesregierung:
    jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid; Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)
  2. Ziffer 2
    vom Gericht:
    1. Litera a
      die Genehmigung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2,; Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)
    2. Litera b
      die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
    3. Litera c
      die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
    4. Litera d
      der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
  3. Ziffer 3
    vom Bundesministerium für Justiz:
    1. Litera a
      die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben, und Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)
    2. Litera b
      die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera b, vorliegen;
  4. Ziffer 4
    von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
    jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
  5. Ziffer 5
    von der Gemeinde (Gemeindeverband):
    1. Litera a
      die in ihrem Bereich beurkundete Geburt eines Staatsbürgers;
    2. Litera b
      jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
    3. Litera c
      die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben;
    4. Litera d
      die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
    5. Litera e
      das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
    Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)
  6. Ziffer 6
    von den im Paragraph 25, genannten Lehranstalten:
    der Dienstantritt eines Fremden als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 42,)