Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Form der gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 44 und Paragraph 58 c, Absatz 2, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 37,)
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Absatz eins, genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,)