Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Bestätigung, daß eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausschließlich nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmenden Muster auszustellen (Staatsbürgerschaftsnachweis). Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 35,)
  2. Absatz 2,Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist er von der Stelle, für die er bestimmt ist, einzubehalten.