Absatz eins,Die Bestätigung, daß eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausschließlich nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmenden Muster auszustellen (Staatsbürgerschaftsnachweis). Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 35,)