Absatz eins,Außer den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Bestätigung glaubhaft macht. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)