Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

04.12.2009

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Außer den in den Paragraphen 25, Absatz 3, 38 und 58 c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
  2. Absatz 2,Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
  3. Absatz 3,Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.