(2)Absatz 2,Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 30; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 20)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,; Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)