Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
BGBl.Nr. 311/1985
Paragraph 36
31.07.1985
31.12.1998
Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist Paragraph 11, AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.