Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 36,

Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist Paragraph 11, AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.