Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,
Paragraph 33
31.07.1985
31.12.2014
Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon Paragraph 32, anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.