Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Entziehung

Paragraph 33,

Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon Paragraph 32, anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.