BGBl. Nr. 311/1985Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
31.07.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Text
Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates
§ 32.Paragraph 32,
Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt. Paragraph 27, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.