Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
BGBl.Nr. 311/1985
Paragraph 24
31.07.1985
31.12.1998
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.