Absatz eins,Einem Fremden ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
- Ziffer einser weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist,
- Ziffer 2weder Paragraph 10, Absatz 4, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
- Ziffer 3ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)