Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 11 a,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    sein Ehegatte Staatsbürger ist,
  2. Ziffer 2
    die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,
  3. Ziffer 3
    er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
    2. Litera b
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)