Absatz eins,Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
- Ziffer einser seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat;
- Ziffer 2er durch ein inländisches Gericht
- Litera aweder wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
- Litera bnoch wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist;
hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die der Fremde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat; Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) - Ziffer 3gegen ihn nicht
- Litera awegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind, noch
- Litera bwegen des Verdachtes eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens
bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) - Ziffer 4er nicht von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist; Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
- Ziffer 5gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht; Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
- Ziffer 6er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet;
- Ziffer 7sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet und
- Ziffer 8er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde.