(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)Absatz eins, gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Absatz 2, auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)