Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
  2. Absatz 2,Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Absatz eins, nur, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.
  3. Absatz 3,Eine Zustimmung nach Absatz 2, ist der Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) schriftlich zu erklären. Die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation treten in einem solchen Fall erst ein, sobald der Evidenzstelle alle nach Absatz 2, erforderlichen Zustimmungserklärungen zugekommen sind.
  4. Absatz 4,Eine Zustimmung nach Absatz 2, ist unwirksam, wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung des Legitimierten oder später als drei Jahre nach Erteilung der schriftlichen Belehrung (Paragraph 52, Absatz 2,) zugekommen ist.
  5. Absatz 5,Verweigert der Legitimierte, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung (Absatz 2,), so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung (Absatz 4,) gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
  6. Absatz 6,Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinder der legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Absatz 2 bis 5 sinngemäß.

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)