Absatz eins,Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
- Litera ain diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
- Litera bein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)