Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Beachte

Verfassungsbestimmung

Es gibt derzeit nur eine einheitliche und ungeteilte österreichische

Staatsbürgerschaft.

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Für die Republik Österreich besteht eine Staatsbürgerschaft. Ihre Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft entsprechend Artikel 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleibt einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten.