Heeresgebührengesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
BG
Paragraph 14
08.03.1985
30.06.1992
HGG
43/02 Leistungsrecht
Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen, desgleichen gebühren ihm, wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr, für die notwendige Dauer Sanitätszubußen an Lebensmitteln.
22.04.2024
10005597
NOR12061311
N4198512059F