Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989

Text

Entgegennahme von Erklärungen

Paragraph 54, (1) Werden die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Zuständig ist für die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und 5 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Ziffer eins,) oder des legitimierten Kindes (Ziffer 5,), für die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.
  2. Absatz 3,Die Übermittlung obliegt, soweit nicht eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins und 2 besteht, der Person, die die Erklärung abgibt.
  3. Absatz 4,Die nach Absatz 2, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.