die Erklärung, durch die der Ehemann dem unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch die der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, seinem unehelichen Kind den Familiennamen gibt, und die Erklärungen über die Zustimmung zur Namensgebung;
Personenstandsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
Paragraph 53
01.01.1984
30.06.1989
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
Paragraph 53, (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen