Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat die von ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung, dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des Standesbeamten und dem Amtssiegel zu versehen.
Personenstandsgesetz
BGBl.Nr. 60/1983
Paragraph 52
01.01.1984
31.12.2009