Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Form der Urkunden

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat die von ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung, dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des Standesbeamten und dem Amtssiegel zu versehen.
  2. Absatz 2,Die Urkunden sind auf Verlangen von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.