Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Frühere Familiennamen

Paragraph 49,

In den Vordrucken nach Paragraph 58, Ziffer 7, mit Ausnahme der nach Litera c, kann vorgesehen werden, daß außer den Familiennamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familiennamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.