Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

ZWEITER TEIL

AUFGABEN DER PERSONENSTANDSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DES EHERECHTS

Ermittlung der Ehefähigkeit

Paragraph 42,

Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.