Personenstandsgesetz
BGBl.Nr. 60/1983
Paragraph 42
01.01.1984
31.12.2009
ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER PERSONENSTANDSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DES EHERECHTS
Ermittlung der Ehefähigkeit
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.