Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
Personenstandsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
Paragraph 37
01.01.1984
31.12.2005
7. Abschnitt
Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern
Einsicht und Ausstellung von Urkunden
Paragraph 37, (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu