Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Berichtigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen
    1. Ziffer eins
      offenkundige Schreibfehler;
    2. Ziffer 2
      Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;
    3. Ziffer 3
      Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;
    4. Ziffer 4
      im Geburtenbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
    5. Ziffer 5
      im Ehebuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; die Angaben über die Zeugen;
    6. Ziffer 6
      im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen die Angaben über den letzten Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen sowie über seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; bei Totgeburten alle Angaben.
  3. Absatz 3,Kann eine Beurkundung nicht nach Absatz 2, berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Absatz 7,) oder von Amts wegen zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Hat außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung (Absatz 7,), kann die Berichtigung ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.
  6. Absatz 6,Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Parteien sind
    1. Ziffer eins
      die Person, auf die sich die Eintragung bezieht;
    2. Ziffer 2
      sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
    3. Ziffer 3
      die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat.