Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

ERSTER TEIL

PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG

1. Abschnitt
Personenstandsbücher

Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.
  2. Absatz 2,Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.